Was ist das HinSchG und für wen gilt es?

Will Daniel ·
Versiegelter Rechtsbrief auf weißem Schreibtisch neben kleiner Topfpflanze, sanftes Seitenlicht, ruhige professionelle Atmosphäre.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist das deutsche Umsetzungsgesetz der EU-Whistleblower-Richtlinie und verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe, interne Meldekanäle für Hinweisgeber einzurichten und diese vor Repressalien zu schützen. Es gilt seit Juli 2023 und betrifft sowohl private Arbeitgeber als auch öffentliche Stellen. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um Geltungsbereich, Meldepflichten und praktische Umsetzung.

Welche Unternehmen sind vom HinSchG betroffen?

Das HinSchG gilt für alle privaten Arbeitgeber ab 50 Beschäftigten sowie für alle Behörden und öffentlichen Stellen unabhängig von ihrer Größe. Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden mussten ihre interne Meldestelle bis zum 17. Dezember 2023 einrichten. Für Unternehmen ab 250 Beschäftigten galt die Pflicht bereits ab dem 2. Juli 2023.

Kleinere Unternehmen unter 50 Beschäftigten sind grundsätzlich nicht verpflichtet, eine eigene interne Meldestelle zu betreiben. Sie können jedoch freiwillig Meldekanäle einrichten oder externe Meldestellen nutzen, die der Bund und die Länder bereitstellen.

Besonders relevant ist die Regelung für Unternehmensgruppen: Konzerne dürfen eine gemeinsame Meldestelle für mehrere Tochtergesellschaften einrichten, sofern die Vertraulichkeit und die Unabhängigkeit der Bearbeitung gewährleistet sind. Für Unternehmen aus bestimmten regulierten Branchen, etwa Finanzdienstleistungen, gelten teils strengere Sonderregelungen, die über die allgemeinen HinSchG-Anforderungen hinausgehen.

Welche Verstöße müssen über das HinSchG gemeldet werden können?

Das HinSchG schützt Meldungen zu Verstößen gegen EU-Recht sowie gegen bestimmte nationale Vorschriften. Dazu zählen unter anderem Verstöße im Bereich Geldwäsche, Datenschutz, Produktsicherheit, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, öffentliches Auftragswesen und Finanzdienstleistungen. Auch Straftaten und bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten fallen in den Anwendungsbereich, wenn sie den Schutz von Beschäftigten oder das allgemeine öffentliche Interesse berühren.

Nicht jede interne Unregelmäßigkeit ist automatisch meldewürdig im Sinne des HinSchG. Rein arbeitsrechtliche Konflikte, persönliche Beschwerden ohne Bezug zu einem Rechtsverstoß oder Verstöße, die ausschließlich die eigenen Interessen des Hinweisgebers betreffen, fallen grundsätzlich nicht unter den gesetzlichen Schutz.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen internen und externen Meldestellen. Hinweisgeber können frei wählen, ob sie sich an die interne Stelle des Unternehmens oder direkt an eine externe Behörde wenden. Unternehmen haben daher ein starkes Interesse daran, ihre interne Meldestelle so vertrauenswürdig und zugänglich zu gestalten, dass Hinweisgeber den internen Weg bevorzugen.

Wer ist als Hinweisgeber nach dem HinSchG geschützt?

Geschützt sind nach dem HinSchG alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Das umfasst Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige, Freiwillige, Praktikanten, Lieferanten und sogar Bewerber, die im Bewerbungsverfahren von Verstößen erfahren haben.

Der Schutz greift, wenn die meldende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Wer wissentlich falsche Angaben macht, verliert den gesetzlichen Schutz und kann sich selbst schadensersatzpflichtig machen.

Konkret bedeutet der Schutz: Hinweisgeber dürfen wegen ihrer Meldung nicht gekündigt, versetzt, degradiert, gemobbt oder auf andere Weise benachteiligt werden. Kommt es dennoch zu einer Benachteiligung, wird gesetzlich vermutet, dass diese als Reaktion auf die Meldung erfolgte. Die Beweislast kehrt sich damit zugunsten des Hinweisgebers um.

Was muss eine interne Meldestelle nach HinSchG leisten?

Eine interne Meldestelle nach HinSchG muss Hinweisgebern einen sicheren, vertraulichen Kanal zur Verfügung stellen, über den sie Verstöße melden können. Sie muss den Eingang einer Meldung innerhalb von sieben Tagen bestätigen und innerhalb von drei Monaten Rückmeldung über ergriffene Maßnahmen geben. Die Stelle muss unabhängig agieren und die Identität des Hinweisgebers schützen.

Im Einzelnen umfassen die Anforderungen an eine konforme Meldestelle folgende Punkte:

  • Bereitstellung mindestens eines Meldekanals, der schriftliche und mündliche Meldungen ermöglicht
  • Auf Wunsch des Hinweisgebers auch persönliche Gespräche innerhalb angemessener Frist
  • Dokumentation aller eingehenden Meldungen in nachvollziehbarer Form
  • Prüfung der Meldung und Einleitung geeigneter Folgemaßnahmen
  • Strikte Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers gegenüber Dritten
  • Unabhängigkeit der mit der Bearbeitung beauftragten Person oder Stelle

Die Meldestelle kann intern besetzt werden, etwa durch die Compliance-Abteilung, den Betriebsrat oder eine Rechtsabteilung. Alternativ darf die Aufgabe an externe Dritte, zum Beispiel Anwaltskanzleien oder spezialisierte Dienstleister, ausgelagert werden. Entscheidend ist, dass die Unabhängigkeit und Vertraulichkeit in jedem Fall gewährleistet bleiben.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das HinSchG?

Wer gegen das HinSchG verstößt, riskiert Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Besonders schwerwiegende Verstöße, etwa die Behinderung von Meldungen oder Repressalien gegen Hinweisgeber, können mit bis zu 1.000.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der betroffenen Hinweisgeber.

Die wichtigsten bußgeldbewehrten Tatbestände im Überblick:

  • Keine oder unzureichende interne Meldestelle trotz gesetzlicher Pflicht
  • Behinderung oder Erschwerung von Meldungen
  • Verletzung der Vertraulichkeitspflicht gegenüber dem Hinweisgeber
  • Repressalien gegen Hinweisgeber, zum Beispiel Kündigung oder Benachteiligung
  • Fehlende oder unvollständige Dokumentation von Meldungen

Neben den direkten Bußgeldern sollten Unternehmen auch den Reputationsschaden im Blick behalten. Fälle, in denen Hinweisgeber öffentlich über Repressalien berichten, können das Arbeitgeberimage nachhaltig beschädigen. Eine gut funktionierende Meldestelle ist daher nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch ein Signal an Mitarbeitende, dass das Unternehmen integer handelt.

Wie hängen HinSchG-Pflichten und Arbeitsmedizin zusammen?

Arbeitsmedizinische Dienste und betriebliche Arbeitsmediziner sind vom HinSchG in zweifacher Hinsicht betroffen: als Arbeitgeber, die selbst eine Meldestelle betreiben müssen, und als Berater von Unternehmen, in denen Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften gemeldet werden können. Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz, die ArbMedVV oder verwandte Vorschriften fallen grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG.

Konkret bedeutet das: Wenn ein Beschäftigter eines Kundenunternehmens beobachtet, dass vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht durchgeführt, Gefährdungsbeurteilungen nicht erstellt oder Schutzmaßnahmen systematisch ignoriert werden, kann er dies über die interne Meldestelle oder eine externe Behörde melden. Der Hinweisgeber steht dann unter dem Schutz des HinSchG.

Für arbeitsmedizinische Dienste selbst ergibt sich daraus eine doppelte Verantwortung: Sie müssen einerseits ihre eigenen HinSchG-Pflichten als Arbeitgeber erfüllen, andererseits ihre Kundenunternehmen darüber informieren, dass Arbeitsschutzmängel meldewürdig sind. Eine lückenlose, rechtssichere Dokumentation aller Vorsorgen, Begehungen und Gefährdungsbeurteilungen schützt dabei alle Beteiligten und reduziert das Risiko, selbst Gegenstand einer Meldung zu werden.

Wie Vertinex bei HinSchG-konformer Dokumentation unterstützt

Wer als arbeitsmedizinischer Dienst HinSchG-konform aufgestellt sein will, braucht vor allem eines: eine lückenlose, nachvollziehbare Dokumentation aller arbeitsmedizinischen Prozesse. Genau hier setzen wir an. Mit unserer Arbeitsmedizin-Software Fabiola stellen wir sicher, dass Vorsorgeuntersuchungen, Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsbegehungen rechtssicher und vollständig erfasst werden.

  • Rechtskonforme Dokumentation aller Vorsorgeuntersuchungen nach aktueller ArbMedVV
  • Automatisierte Wiedervorlagen und Einladungen, damit keine Fristen übersehen werden
  • Mandantentrennung für überbetriebliche Dienste, die mehrere Kundenunternehmen betreuen
  • Revisionssichere Datenhaltung, die im Streitfall als Nachweis dient
  • Modulare Erweiterbarkeit, sodass die Software mit den Anforderungen wächst

Eine saubere Dokumentation ist der beste Schutz vor ungerechtfertigten Meldungen und gleichzeitig die Grundlage für eine professionelle Beratung Ihrer Kundenunternehmen. Wenn Sie wissen möchten, wie wir Ihren Dienst konkret unterstützen können, freuen wir uns auf ein Beratungsgespräch.

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