Software AGB

 

Stand 01.08.2023

1. Allgemeines

Vertinex GmbH, Frankfurt (nachfolgend “Vertinex” genannt), erbringt ihre Leistungen gegenüber ihren jeweiligen Vertragspartnern (nachfolgend “Kunde” genannt) ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB” genannt). Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen, allgemeine Einkaufs- oder Vertragsbedingungen oder sonstige allgemeine Bedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn Vertinex ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichungen und Ergänzungen von diesen AGB gelten insofern nur, wenn sie von Vertinex ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Die schriftliche Anerkennung gilt nur dann, wenn sie auf Firmenpapier der Vertinex GmbH erfolgt und von der Geschäftsleitung von Vertinex handschriftlich unterzeichnet ist.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote von Vertinex sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages zustande.
2.2 Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch Vertinex.

3. Preise

3.1 Alle Preise verstehen sich ab Lager Frankfurt. Die Preise für Geräte schließen die Kosten für die übliche Verpackung ein. Die Verpackungskosten für die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und Verbrauchsmaterialien werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Die Anlieferung und Aufstellung der Geräte durch Vertinex, die Installation von Software sowie die Anleitung von Bedienungspersonal erfolgt zu Lasten des Kunden. Die Kosten der Aufstellung, Installation und Schulung berechnen wir gemäß unserem Angebot zu Tagessätzen.

4. Anwendungstechnische Beratung

Anwendungstechnische Beratung gibt Vertinex nach bestem Wissen aufgrund bisheriger Erfahrung. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der von Vertinex gelieferten Waren ist der Kunde verantwortlich.

5. Gewährleistung und Haftung bei Hardware

5.1 Beanstandungen wegen Sachmängeln, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Im Falle von Mängelrügen ist auf Wunsch von Vertinex die beanstandete Ware in Originalverpackung unter Angabe der Beanstandung, gegebenenfalls des benutzten Gerätetyps, unverzüglich an Vertinex einzusenden.
5.2 Die Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Für gelieferte Erzeugnisse, die Vertinex von dritter Seite bezogen hat, beschränkt sich die Haftung von Vertinex auf die Abtretung der Vertinex gegenüber den Lieferanten der Erzeugnisse zustehenden Ansprüche.
5.3 Werden Fehlmengen nachgewiesen, liefert Vertinex entsprechend nach. Die Gewährleistung von Vertinex für Geräte ist auf Nachbesserung beschränkt. Im Übrigen beschränkt sich die Gewährleistung nach Wahl von Vertinex auf Umtausch, Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises.
5.4 Ist im Falle des Umtausches auch die zweite Ersatzlieferung mangelhaft oder führt eine wiederholte Nachbesserung nicht zum Erfolg, steht dem Kunden das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises zu.

6. Gewährleistung bei Software

6.1. In der Leistungsbeschreibung ist die Software bestimmt, die der Kunde erhält.
6.2. Vertinex räumt dem Kunden das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht ein, die Software im Rahmen der in dem Softwarelizenzvertrag beschriebenen Bedingungen zu nutzen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Mitarbeiter die Regelungen dieser Ziffer 6.2 und den Softwarelizenzvertrag beachten.
6.3. Die Gewährleistungsbedingungen sind im Lizenzvertrag der Software geregelt.
6.4 Es gilt der Lizenzvertrag in der jeweils aktuellen Version. Der Lizenzvertrag kann jederzeit innerhalb der Software (Basisdaten – Voreinstellungen, hier Schalter „Lizenzvertrag“) eingesehen und ausgedruckt werden.

7. Lieferzeit

7.1 Die Lieferzeit beginnt, sobald sich beide Teile über die Bedingungen des Geschäftes einig sind, jedoch frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie beginnt nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie gegebenenfalls vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
7.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
7.3 Die Lieferzeit verringert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von Vertinex liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern von Vertinex eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Vertinex nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Vertinex dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Im Übrigen ist Vertinex bei solchen Ereignissen berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Kunde ein Recht auf Schadenersatz hat.
7.4 Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die Vertinex zu vertreten hat, Schaden entsteht, so ist er – wenn nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen – unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Folgeschäden sind in jedem Fall ausgeschlossen.
7.5 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, so ist Vertinex berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen. Vertinex ist ferner berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
7.6 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

8. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder das Lager von Vertinex verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Vertinex die Transportkosten trägt. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Frist geltend zu machen. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Kunden überlassen.

9. Besondere Zahlungsbedingungen

9.1 Bei Softwarelieferung kann Vertinex die Rechnung ab Lizenzübergabe stellen. Der Zeitpunkt der Lizenzübergabe ist im Lizenzvertrag geregelt.
9.2 Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsdatum rein netto zahlbar.
9.3 Der Kunde kann nur aufrechnen mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen. Die Geltendmachung von Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechten ist beschränkt auf dasselbe Rechtsverhältnis.
9.4 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückständen kann Vertinex vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
9.5 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsziele wird Vertinex entsprechend BGB § 288 Abs. 2 Fälligkeitszinsen in Höhe von 9% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab Rechnungsdatum erheben. In jedem Fall wird Vertinex zusätzlich Mahnkosten in Höhe von 5,00 € pro Mahnstufe erheben.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Vertinex behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange Vertinex noch Forderungen aus der Geschäftsverbindung zustehen.
10.2 Der Kunde ist berechtigt, über die im Eigentum von Vertinex stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Vertinex rechtzeitig nachkommt.
10.3 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Vertinex berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der im Eigentum von Vertinex stehenden Ware zu verlangen.

11. Datenspeicherung

Vertinex ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verwenden, insbesondere zu speichern, zu übermitteln bzw. zu verarbeiten. Eine Weitergabe an Dritte zu Werbungszwecken findet nicht statt. Falls Dritte im Auftrag von Vertinex im direkten Kundensupport tätig werden, kann Vertinex die hierzu erforderlichen Daten an diesen Dritten weitergeben.

12. Testinstallation

Vertinex ist berechtigt, eine Testinstallation ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall muss der Kunde die Software sofort deinstallieren oder Vertinex die Möglichkeit zur Deinstallation geben und die Software sowie sämtliche Unterlagen vollständig zurückgeben.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Geschäftszeiten von Vertinex sind montags bis donnerstags von 9.00 bis 12:00 und 13:00 bis 16.00 Uhr, freitags von 9:00 bis 12:00; ausgenommen sind in Deutschland geltende gesetzliche Feiertage.
13.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt der jeweils aktuelle Lizenzvertrag der genutzten Software uneingeschränkt.
13.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte und/oder Pflichten aus diesen Regelungen oder aus dem Vertrag der Parteien ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Vertinex auf Dritte zu übertragen bzw. diesen deren Ausübung zu überlassen.
13.5 Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrages der Parteien einschließlich dieser Bestimmung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht des Schriftformerfordernisses.
13.6 Die Parteien verzichten auf eine körperliche Verbindung der einzelnen Seiten des Vertrages bzw. des Vertrages mit diesen Bestimmungen.
13.7 Der Vertrag der Parteien unterliegt dem deutschen Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
13.8 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten und Verfahrensarten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag der Parteien bzw. diesen Regelungen einschließlich der Wirksamkeit ist Frankfurt am Main.
13.9 Sollte eine Regelung dieser Bestimmung unwirksam oder undurchsetzbar sein oder künftig werden oder sollte sich in den Bestimmungen eine Lücke herausstellen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien bei der Unterzeichnung des Vertrages gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages oder dieser Regelungen gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.